Stundung
Vereinbarung, mit der ein Gläubiger die Fälligkeit einer Forderung zeitlich nach hinten verschiebt, ohne sie zu erlassen.
Bei einer Stundung bleibt die Forderung bestehen, aber der Schuldner muss erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. Für das Finanzamt regelt § 222 Abgabenordnung (AO) die Stundung, für privatrechtliche Forderungen ist sie frei verhandelbar.
Voraussetzung ist in der Regel, dass die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeutet, der Anspruch aber nicht gefährdet ist. Stundungszinsen können anfallen (Finanzamt: 0,5 % pro Monat).
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Über den Autor
Wer steckt hinter Schulden-Pilot.de?
Ich bin Mario Reinwarth, Gründer von Schulden-Pilot.de. In über 12 Jahren als Unternehmer war ich selbst mehrfach in finanziellen Krisensituationen – Finanzamt, Krankenkasse, Inkasso, Kontopfändung. Heute begleite ich Selbständige mit den Werkzeugen, Briefen und Strategien, die ich mir damals selbst gewünscht hätte.
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