P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Girokonto mit gesetzlichem Pfändungsschutz für das Existenzminimum.

Von der Schulden-Pilot.de Redaktion

Zuletzt geprüft: 5. September 2026

Kurz erklärt

Das Pfändungsschutzkonto ist ein normales Girokonto, auf dem ein gesetzlicher Grundfreibetrag automatisch vor Pfändungen geschützt ist. Für Selbständige ist es die schnellste Schutzmaßnahme, wenn eine Kontopfändung droht oder bereits zugestellt wurde, weil laufende Zahlungen sonst vollständig blockiert sind.

Rechtsgrundlage ist § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO). Jede Kundin und jeder Kunde hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, das eigene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Die Bank muss die Umwandlung zeitnah vornehmen, ein neues Konto ist dafür nicht nötig. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.

Geschützt ist zunächst ein monatlicher Grundfreibetrag, der jährlich angepasst wird. Der aktuelle Betrag steht in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und orientiert sich an § 850c ZPO. Für Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen erhöht sich der geschützte Betrag auf Nachweis.

Für Selbständige ist der Grundfreibetrag oft zu knapp, weil Betriebsausgaben wie Miete, Versicherungen oder Wareneinkauf über dasselbe Konto laufen. Nach § 899 ZPO kann der pfändungsfreie Betrag auf Antrag erhöht werden. Zuständig ist je nach Gläubiger das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde.

Wichtig ist die Reihenfolge: Umwandlung sofort veranlassen, Bescheinigungen über Unterhaltspflichten einreichen und erst danach die Erhöhung für betriebliche Zwecke beantragen. Wer die Umwandlung erst nach dem Monatsende beantragt, verliert den Schutz für bereits gepfändete Beträge.

Häufige Fragen zu P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Kann ich als Selbständiger ein P-Konto führen?

Ja. Der Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto gilt unabhängig davon, ob Ihr Geld aus Lohn, Rente oder selbständiger Tätigkeit stammt. Praktisch bedeutsam ist der Unterschied trotzdem: Der automatische Grundfreibetrag deckt bei Selbständigen selten die Betriebsausgaben ab. Deshalb gehört zur Umwandlung fast immer ein Antrag auf Erhöhung des geschützten Betrags.

Wie schnell muss die Bank umwandeln?

Die Umwandlung ist zeitnah vorzunehmen, in der Praxis innerhalb weniger Geschäftstage. Stellen Sie den Antrag schriftlich und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Erfolgt die Umwandlung im laufenden Pfändungsmonat, wirkt der Schutz für diesen Monat zurück. Warten Sie deshalb nicht ab, bis die Bank Ihr Guthaben an den Gläubiger auskehrt.

Bleibt das Konto trotz Pfändung nutzbar?

Innerhalb des geschützten Betrags können Sie das Konto normal nutzen, also überweisen, abheben und Lastschriften einlösen. Alles darüber hinaus wird zugunsten des Gläubigers einbehalten. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben lässt sich begrenzt in Folgemonate übertragen. Vereinbaren Sie mit wichtigen Zahlungsempfängern übergangsweise abweichende Termine, damit nichts platzt.

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Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 850k ZPO Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
  • § 850c ZPO Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
  • § 899 ZPO Erhöhung des pfändungsfreien Betrags auf dem P-Konto

Die Links führen zu den amtlichen Gesetzestexten. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Über die Redaktion

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